Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbauordnung 2018
BauO NRW 2018§ 16 Verkehrssicherheit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/16#abs-1 (1) Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/16#abs-2 (2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden.
Dritter Abschnitt
Bauarten und Bauprodukte