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BauO NRW 2018

§ 16 Verkehrssicherheit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/16#abs-1 (1) Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/16#abs-2 (2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden.

Dritter Abschnitt

Bauarten und Bauprodukte

§ 15 § 17